Landkreis Heilbronn

2. Gut informiert älter werden 40 Auch Erben will gelernt sein Unser Tipp Lassen Sie sich ausführlich durch einen Rechts- anwalt oder Notar beraten. Insbesondere bei Immobilienbesitz ist die Beratung durch einen facherfahrenen Anwalt zu empfehlen. Rechtssicherheit zahlt sich aus! An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebe- nen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen könnten Ver- wirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Regelungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetz- buch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder hand- schriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erb- lasser persönlich und handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmiss- verständlich ausgedrückt werden. Wichtig ist die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Zeitpunkt des Verfassens sollten enthal- ten sein, für die Gültigkeit ist dies jedoch nicht zwin- gend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen meh- rerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90% aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaf- ten Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Ehepaare können in einem sogenannten gemein- schaftlichen Testament ihren letzten Willen hand- schriftlich bekunden, auch hier sind die Unterschrif- ten der Erblasser erforderlich. Die Alternative ist ein von einem Notar beurkundetes Testament oder aber ein Erbvertrag. Grundsätzlich lässt sich das Testa- ment jederzeit aufheben oder erneuern und abän- dern. Ist aber ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lösen. Noch mehr Bindungswir- kung entfaltet der Erbvertrag. Hier können auch die gesetzlichen Erben mit einbezogen werden, die even- tuell auf ihre Erbteile oder sogar auf ihre Pflichtteile ganz oder teilweise wirksam verzichten.

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