Landkreis Heilbronn

5. Gepflegt älter werden 57 kurs teilzunehmen. In den Kursen werden Kenntnisse für eine eigenständige häusliche Pflege vermittelt. Zudem treffen Sie dort auf Menschen, die in der glei- chen Situation sind. Sie können also Kontakte knüp- fen, Erfahrungen austauschen und Solidarität erfah- ren. Die Kurse werden von den Pflegekassen selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschu- len, durchgeführt. Eventuell anfallende Kosten wer- den von den Pflegekassen getragen. Informationen über in Ihrer Nähe stattfindende Kurse erhalten Sie ebenfalls vom Pflegestützpunkt oder den IAV-Stellen. Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und der Pflege von Angehörigen Beruf und Pflege miteinander vereinbaren ist nicht immer ganz einfach. Die Freistellungsmöglichkeiten für Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen sind in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt: Dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, dürfen Berufstätige bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Bei- spiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nöti- gen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine Pflege zu Hause möglich wird. Während dieser Zeit besteht – sofern der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist – Anspruch auf Pflegeunterstützungs- geld, das auf Antrag gewährt wird. Der Antrag ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Pflegezeit Wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen, haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Familienpflegezeit Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu redu- zieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Finanzielle Förderung Wenn Sie die Freistellungen nach dem Pflegezeitge- setz und Familienpflegezeitgesetz in Anspruch neh- men, können Sie ein zinsloses staatliches Darlehen bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- liche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Damit soll Ihnen ermöglicht werden, die durch die Freistellung erfolgten Einkommenseinbußen abzu- federn. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: www.wege-zur-pflege.de

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