Landkreis Heilbronn

5. Gepflegt älter werden 80 Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewe- gungseinschränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass der Einbau einer behindertengerechten Dusche not- wendig ist. Für diese sogenannten „Wohnumfeldverbesserun- gen“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere Pfle- gebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. in einer Wohngruppe) können für die Maßnahmen bis zu 4.000 Euro pro Person gewährt werden, ins- gesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass die Einstu- fung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Außerdem muss der Umbau die Pflege ermöglichen oder erheb- lich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Zusätzliche Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreu- ten Wohngruppe leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leis- tungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngrup- penzuschlag in Höhe von 214 Euro. Damit kann eine Person finanziert werden, die zum Beispiel organisa- torische betreuende oder hauswirtschaftliche Tätig- keiten übernimmt. Mit der Pauschale können auch mehrere verschiedene Hilfeleistungen durch unter- schiedliche Personen finanziert werden. Leistungen der Pflegeversicherung Die Pauschale können Sie unter folgenden Voraus- setzungen erhalten: » » Mindestens drei der Bewohner sind pflegebedürftig (Pflegegrad 1–5) und beziehen Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen. » » Die Mitglieder der Wohngemeinschaft leben in einer gemeinsamen Wohnung, in der sie ihre pflegerische Versorgung gemeinschaftlich organisieren. » » Die Wohngemeinschaft besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. » » Der Umfang der pflegerischen Versorgung ent- spricht nicht dem einer vollstationären Ver- sorgung. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohn- gruppen sieht die Pflegeversicherung eine Anschub- finanzierung vor. Der einmalige Höchstbetrag beträgt 2.500 Euro pro pflegebedürftige Person (Pflegegrad 1 bis 5), maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe. Verhinderungspflege Wenn die private Pflegeperson vorübergehend aus- fällt, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebe- dürftige Anspruch auf Leistungen der Verhinderungs- pflege. Das heißt, bei Verhinderung der Pflegeperson kann mit den Leistungen der Verhinderungspflege eine Vertretung für die häusliche Pflege finanziert werden. Verhinderungspflege kann auch stunden- weise in Anspruch genommen werden. Dies kann ein Verwandter, ein Nachbar oder auch ein ambu-

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