Landkreis Heilbronn

5. Gepflegt älter werden 83 4. Leistungen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Soziale Absicherung Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn, Freunde oder andere Per- sonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflege- personen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pfle- gen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Renten- versicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürf- tige eingestuft ist. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden ander- weitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berück- sichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haus- haltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegekurse Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkannten Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pfle- gepersonen. Die Kurse werden von den Pflegekassen selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volks- hochschulen durchgeführt.

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