Landkreis Heilbronn

5. Gepflegt älter werden 71 Kurzzeitpflege Der Begriff „Kurzzeitpflege“ steht für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einer stationären Pflege­ einrichtung. Das Angebot der Kurzzeitpflege wird beispielsweise in Anspruch genommen, wenn die Pflegeperson in Urlaub fährt, selbst erkrankt oder die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist bzw. nur vorü- bergehend erforderlich ist. Pflegebedürftige, die min- destens dem Pflegegrad zwei zugeordnet sind, haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Weitere Informationen finden Sie auf Seite 82. Kurzzeitpflege wird von allen Pflegeheimen im Land- kreis angeboten. Kontaktdaten der Pflegeeinrichtun- gen erhalten Sie vom Pflegestützpunkt oder den IAV- Stellen (siehe Seite 34 ). Verhinderungspflege, eine zusätzliche Hilfe! Pflegende Angehörige können krank werden und für einige Tage eine Vertretung benötigen. Oder Sie benötigen nur für ein paar Stunden eine Pflegeper- son, weil sie z.B. selbst einen Arzttermin haben. Das heißt, bei Verhinderung der Pflegeperson kann mit den Leistungen der Verhinderungspflege eine Vertretung für die häusliche Pflege finanziert wer- den. So können sich pflegende Angehörige z.B. an einem Tag in der Woche für ein paar Stunden eine „Auszeit von der Pflege“ nehmen und sich vertre- ten lassen. Dies kann ein Nachbar oder aber auch ein Pflegedienst übernehmen. Einzelheiten zu den Leistungen für die Verhinderungspflege finden Sie auf Seite 80 . Information Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftig- keit imSinne der Pflegeversicherung vorliegt, z.B. nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Versicherte haben für bis zu 4 Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versor- gung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Reichen diese Leis- tungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Hierfür übernimmt die Krankenkasse pflegebedingte Kosten bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro.

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